Satzung

Präambel

Die Stifter sind von dem Gedanken beseelt, dass Mensch, Tier und die sie umgebende Umwelt  gleichberechtigt sind und nur durch Vernunft auf  Dauer bestehen können. Daraus, dass der Mensch vernunftbegabt ist, lassen sich keine Rechte gegenüber Tier und Umwelt ableiten, sondern lediglich Verpflichtungen. Tier und Umwelt werden hierdurch nicht Untertan, sondern behalten ihren  gleichberechtigten Status. Dem Menschen ist durch seine Vernunft aufgegeben, diese zum Wohle aller einzusetzen. Aus dem Vorgesagten soll auch abgeleitet werden, dass es zwischen der Spezies Mensch keine Rangunterschiede geben darf. Derjenige, der meint, vernunftbegabter als andere zu sein oder über mehr Qualitäten als andere zu verfügen, darf hieraus lediglich ableiten, dass er über mehr Verantwortung verfügt. Diese Verantwortung hat er zum Wohle aller einzusetzen. Neben der nach außen anzuwendenden Verantwortung, hat der Mensch sich selbst gegenüber die gleiche Verantwortung. Verantwortung  für ein bewusstes, gesundes Leben. Das Bewusstsein, auf selbst zerstörerische Rauschmittel wie Tabak und Alkohol zu verzichten und anstelle dessen lebensbejahend zu konsumieren, also keinen Verzicht wirklich üben zu müssen, führt zum persönlichen Glück. Die Stifter halten es für geboten, ihr erworbenes Vermögen im Sinne dieser Verantwortung einzusetzen. Zu diesem Zweck soll gerade dort, wo Bewusstsein noch im Entstehen ist – in der Jugend – angesetzt werden. Die Zielverfolgung soll insbesondere durch Bildungsmaßnahmen und Sportaktivitäten erfolgen. Die Bildung soll das theoretische Rüstzeug vermitteln, der Sport soll mittels aufgestellter Regeln das gleichberechtigte Miteinander auch in der Wettbewerbssituation zur praktischen Anwendung bringen.

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 

(1)       Die Stiftung führt den Namen Ulrike und Hubert Tempelmann –Stiftung.
  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dorsten / NRW

§2 Gemeinnütziger – mildtätiger – Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige –  Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zweckerfüllung ist nicht lokal gebunden. (2) Zweck der Stiftung ist die Jugendförderung durch Bildungsmaßnahmen und Sportaktivitäten sowie die Förderung von mildtätigen Zwecken. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch alle Bildungs- und Sportmaßnahmen verwirklicht die geeignet sind, im gemeinnützigem Sinne –  integrativ zugunsten aller gesellschaftlicher Randgruppen zu wirken, –  Völker verständigend zu wirken, –  Gesundheitsbewusstsein zu entwickeln, – Umweltbewusstsein zu stärken und im mildtätigem Sinn, – Personen selbstlos zu unterstützen, die sich in einer Notlage befinden, – das Wohl von Einzelpersonen zu fördern. Der Zweck kann u. a. erreicht werden durch: Preisverleihungen, Vergabe von Stipendien, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle,   Errichtung von Natur­schutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder- und Jugendheimes, Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs ( Tabak und Alkohol ), Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Förderung durch das Aufzeigen der Vorteile einer lebensbejahenden Kost ( vegetarische Kost ) und grundsätzlich einer ausgewogenen Ernährung, unmittelbare Unterstützung an Magersucht leidenden Jungendlichen durch Aufklärung auch mit Praxisrelevanz  z.B. durch gemeinsames Kochen und Essen, unterstützende sportliche Tätigkeiten zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit bei Unfall- oder auch Kriegsopfern, die unmittelbare Unterstützung von Jugendlichen die bereits kriminell geworden sind bzw. es zu werden durch z .B  Patenschaften, das „ an die Hand nehmen „ von Immigranten zur verbesserten Eingliederung in die Gesellschaft usw.Das Vorgenannte ist nur beispielhaft zu verstehen und hat stets dem Grundgedanken der Präambel zu folgen. Darüber hinaus kann die Stiftung auch Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für satzungsgemäße Zwecke zur Verfügung stellen, soweit eine satzungsgemäße Verwendung sichergestellt ist. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifterin/Dem Stifter stehen Zuwendungen gemäß § 58 Nr. 5 AO zu.  

§3 Stiftungsvermögen

(1)Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft – es besteht aus 100.000,00 € Barvermögen. Zur Wahrung des Vermögens ist das Geld in erstrangige, dem Einlagensicherungsfond im vollen Umfang unterworfene, festverzinsliche Geldanlagen, in Bundeswertpapiere anzulegen oder in Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (u.a. Photovoltai, Wind – und Wasserkraft), sofern diese Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien durch gesetzliche feste Einspeisevergütungen finanziert werden können. Die Stiftung ist zu diesem Zweck berechtigt, fremde Finanzmittel (z.B. als Darlehen) in Anspruch zu nehmen. Erscheint im Zeitablauf eine Alternativanlage als nahezu risikolos, darf das Vermögen in eine andere Vermögensanlage überführt werden. Hierunter werden wert erhaltende Vermögensformen verstanden, die speziell in Form von Stiftungsfonds  ( sogenannte ethische Fonds ) aufgelegt werden. Die Nachhaltigkeit dieser Fonds in Bezug auf Unternehmensführung, Sozialverantwortung ( Menschenrechte, Mitbestimmung usw.) und Umweltstandards sollen internationalen Ansprüchen genügen . Der Aktienanteil dieser Fonds darf dreißig Prozent des Gesamtvolumens nicht übersteigen. Sie sollen vorwiegend auf Renten abgestellt sein. Die Vermögensanlage soll insbesondere den in der Präambel dargelegten ethischen Grundsätzen entsprechen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die mittel- oder unmittelbare Anlage in Vermögenswerte, die die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt, Atom-, Auto-, Zigaretten-, Alkohol- und Fleischindustrie beinhalten. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und/oder die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. (2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, werden dem Vermögen zugeführt werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistun­gen der Stiftung nicht zu.

§6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
  1. der Vorstand
  2. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer
  3. das Kuratorium gemäß § 10 dieser Satzung
Die Mitglieder der zu a) und c) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums sein. Hiervon ausgenommen sind die Gründungsstifter Ulrike und Hubert Tempelmann. Zu ersten Geschäftsführern werden Ulrike und Hubert Tempelmann mit Gründung der Stiftung bestellt. (2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

§7 Zusammensetzung des Vorstandes 

(1)Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifterin/den Stifter. Die Stifterin/Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstandes. Zu Lebzeiten der Stifterin/des Stifters kann der Vorsitz nur aus den Personen der Stifterin/des Stifters bestellt werden. Erster Vorsitzender ist Hubert Tempelmann, stellvertretende Vorsitzende Ulrike Tempelmann. Lebt nur noch ein Stifter, so ist dieser automatisch Vorstandsvorsitzender. Nach ihrem/seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach dem Ableben des letztlebenden Stifters ist der Vorstand nach Möglichkeit aus den Mitgliedern der Familie Tempelmann, die in gerader Linie mit den Stiftern verbunden sind, zu bilden. Dieses gilt auch für Folgewahlen. Bis zum Ableben des letztlebenden Stifters bestimmen die Stifter, ob der Vorstand aus ein, zwei oder drei Mitgliedern besteht. (2) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern, die nicht zugleich Stifter sind, werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. (3) Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme der Gründungsstifter – können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden. 

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Die Vorstände Ulrike und Hubert Tempelmann haben Einzelvertretungsbefugnis. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stif­ters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Über­wachung der Geschäftsführung,
  4. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

Die Geschäftführerin/Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§10 Zusammensetzung des Kuratoriums

Spätestens mit dem Ableben des letztlebenden Stifters, soll ein Kuratorium gebildet werden. Werden durch letzten Willen durch die oder den letztlebenden Stifter Personen bestimmt, so ist dem Folge zu leisten. (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Das erste Kuratorium wird von der Stifterin/vom Stifter bestellt. (2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. (3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. (4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums.

§11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. (2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere
  1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
  2. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
  4. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

12 Beschlüsse 

(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. (2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung.

§13 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. (2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und dem in der Präambel dargelegtem Stifterwillen entsprechen.

§14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammen­schluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§15 Vermögensanfall 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Kör­per­schaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne der Präambel und des § 2 dieser Satzung.

§16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§17 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzei­gen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§18 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung  Münster, oberste Stiftungs­behörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehörd­lichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.